Studierendenausweis
Ausweis als Sichtausweis, mit optionaler Nutzung als
- Geldbörse (Mensa, SCC, KIT-Bibliothek, Verwaltung)
- Zutrittskontrolle (SCC, KIT-Bibliothek, Institute)
- Bibliotheksausweis
- Stammkarte zum Semesterticket des Karlsruher Verkehrsverbundes (KVV)
Mitarbeiterausweis
Mitarbeiterausweis, mit optionaler Nutzung als
- Geldbörse
- Zutrittskontrolle
- Sichtausweis für den Zutritt zum KIT Campus Nord
- Kfz-Einfahrtsberechtigung
- Bibliotheksausweis
- Arbeitszeiterfassung
Merkmale der Chipkarte
- Logos: KIT, Studentenwerk/Kantine, KVV, EUCOR, Notrufnummer
- Aufdruck eines Bildes der Karteninhaberin / des Karteninhabers
- Textaufdruck (Name, Titel, Kartennr., bei Studierenden zusätzlich die Matrikelnr. und Studienfächer, bei Mitarbeitern des Campus Nord Personalnummer)
- kontaktloser Chip
EUCOR: Europäische Konföderation der oberrheinischen Universitäten
KVV: Karlsruher Verkehrsverbund
KITCard: Name der Chipkarte (kitcard.kit.edu – Serviceseite rund um die Chipkarte)
Auf und in der Chipkarte gespeicherte Daten
Aufdruck auf der Karte:
Studierende: Bild, Titel, Vornamen, Nachname, Matrikelnr., Fach, Gültigkeit, KVV-Ticket, Ausweisnummer
Mitarbeiter: Bild, Titel, Vornamen, Nachname, Titel, Ausweisnummer
Daten im Chip:
Chip-Seriennr., Ausweisnummer, Universitätsschlüssel, Geldbörse, Buchungsberechtigungen für Zeitwirtschaft und Zutrittssysteme
| Chip-Seriennr : | = 4 Byte Integer |
| Ausweisnummer : | = 12-stellige fortl. Zahl m. Präfix 1580 |
| Universitätsschlüssel : | = "1580" für das KIT |
| Geldbörse (Mensa) : | = Betrag, Gruppe, Verwaltungsdaten, Börsennr., geheimer Schlüssel |
| Gruppe : | = Student, Mitarbeiter, Gast |
| Verwaltungsdaten : | = Betriebskennung, hier Studentenwerk Karlsruhe |
| Börsennummer : |
= 7-stellige eindeutige Zahl |
Rechte der Karteninhaberinnen und Karteninhaber
Die Benutzer der Chipkarte werden auf ihre Rechte nach § 5 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) hingewiesen:
- Anspruch auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten (§ 21 LDSG).
- Anspruch auf Berichtigung, Löschung und Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten nach Maßgabe der §§ 22 bis 24 LDSG.
- Anspruch auf Auskunft aus dem Verfahrensverzeichnis (§ 11 LDSG).
- Vorbringen von Einwendungen eines schutzwürdigen, in der persönlichen Situation begründeten Interesses gegen die Verarbeitung der zu seiner Person gespeicherten Daten (§ 4 Abs. 6 LDSG).
Vorstehende Ansprüche werden auf schriftlichen Antrag gegenüber den betreuenden Einrichtungen geltend gemacht – z. B. von Studierenden gegenüber den Studienbüros, von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gegenüber der Personalabteilung.
Weiterhin haben die Benutzer der Chipkarte das Recht, den Landesdatenschutzbeauftragten anzurufen (§ 27 LDSG) und ggf. infolge fehlerhafter Datenverarbeitung Schadensersatz nach § 25 LDSG zu verlangen.

